Allgemeine Verkaufsbedingungen
Terra Care GmbH
Stand: Dez 2024
1. Präambel
- Diese Bedingungen gelten für die Herstellung, Lieferung und gegebenenfalls Montage von Reifendruckregelsystemen für Traktoren und Anhänger inklusive Ersatz- und Verschleißteile (nachfolgend „PRODUKTE“ genannt) durch die Terra Care GmbH, FN 451847g (nachfolgend „TERRA CARE“ genannt) an OEM-Hersteller, Händler, (Lohn)Unternehmer oder Landwirte (nachfolgend „KUNDE“ genannt).
- Andere allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien sind ausgeschlossen, auch wenn später darauf (systemmäßig) verwiesen wird.
2. Vertragsabschluss
- Angebote von TERRA CARE sind 4 Wochen ab dem Erstelldatum gültig, es sei denn am Angebot ist ein anderer Gültigkeitszeitraum angegeben. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums kann TERRA CARE entscheiden, ob eine Bestellung trotzdem angenommen wird.
- Wenn der KUNDE das Angebot annimmt bzw. bestellt kommt der Vertrag in dem Moment zustande, in dem TERRA CARE eine Auftragsbestätigung ausstellt. Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich nach dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von TERRA CARE.
3. Herstellung
- Grundsätzlich stellt TERRA CARE die PRODUKTE in eigener Verantwortung her. Der KUNDE kann zum Konzept, Design, Herstellung und/oder der Montage Änderungen wünschen. Für derartig umgesetzte Änderung ist der KUNDE alleine verantwortlich, es sei denn TERRA CARE hätte dahingehend ein wesentlicher Produktfehler auffallen müssen.
- TERRA CARE stellt die PRODUKTE nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik her. Dabei werden die für Österreich geltenden technischen und gesetzlichen Anforderungen betreffend der PRODUKTE berücksichtigt. Andere Anforderungen müssen vor Beauftragung schriftlich vereinbart werden.
- TERRA CARE steht es frei, für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen.
4. Lieferung
- Lieferungen von PRODUKTEN erfolgen FCA [Werk von TERRA CARE] Incoterms® 2020, es sei denn es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
- Wenn es der KUNDE wünscht kann TERRA CARE den Transport auf Gefahr und Kosten des Kunden
5. Montage und weitere Dienstleistungen
- Soweit vereinbart kann TERRA CARE auch die Montage und/oder weitere Dienstleistungen (wie beispielsweise Wartungsarbeiten oder Reparaturen) von/an PRODUKTEN vornehmen. TERRA CARE wird dazu qualifiziertes Personal einsetzen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten.
- Der KUNDE hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erbringen (dazu zählt beispielsweise der freie Zugang oder sichere Arbeitsbedingungen).
- Dienstleistungen von TERRA CARE gelten als abgenommen, wenn darüber ein Protokoll erstellt wird, spätestens jedoch wenn der KUNDE nicht binnen 7 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich unter Angabe der Mängel widerspricht.
6. Inbetriebnahme
- Je nachdem ob, (1) die Lieferung von PRODUKTEN oder (2) zusätzlich auch die Montage der gelieferten PRODUKTE vereinbart wurde erfolgt die Inbetriebnahme entweder durch den KUNDEN selbstständig (Fall 1) oder durch TERRA CARE und den KUNDEN gemeinsam (Fall 2).
- In Fall 1 muss der KUNDE gemäß der Betriebsanleitung und sonstigen Anweisungen von TERRA CARE vorgehen. Nach Erledigung muss der KUNDE gegenüber TERRA CARE eine Übernahmeerklärung abgeben. Etwaige Fehler bei der selbstständigen Inbetriebnahme durch den KUNDEN gehen nicht zulasten von TERRA CARE.
- In Fall 2 wird die Inbetriebnahme und Übergabe durch ein Protokoll von TERRA CARE dokumentiert.
7. Wartung und Reparaturen
- Der KUNDE ist verpflichtet, das PRODUKT nach der Inbetriebnahme regelmäßig und sachgemäß gemäß dem Wartungsplan von TERRA CARE zu warten. Wartung umfasst Maßnahmen, die den funktionsfähigen Zustand des PRODUKTS langfristig erhalten sollen.
- Im Falle von Reparaturen müssen Originalersatzteile verwendet werden, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Reparaturen beseitigen Schäden oder Störungen, die ungeplant aufgetreten sind.
- Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen ausschließlich durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Durchführung liegt beim KUNDEN. Werden die seitens TERRA CARE vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder nicht zeitgerecht durchführt sind daraus resultierende Schäden oder Nachteile nicht von der Haftung oder Gewährleistung durch TERRA CARE umfasst.
- TERRA CARE kann auf Wunsch Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an PRODUKTEN durchführen.
8. Termine
- Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
- TERRA CARE wird einen drohenden Verzug sobald als möglich dem KUNDEN mitteilen.
- Es kann sein, dass für die Herstellung und/oder Dienstleistungen die Mitwirkung des KUNDEN notwendig ist. Termine verlängern sich entsprechend, wenn der KUNDE nicht wie erforderlich mitwirkt.
9. Gewährleistung
- Grundsätzlich muss TERRA CARE die PRODUKTE frei von Mängeln übergeben. Ein Mangel liegt vor, wenn die vereinbarten Eigenschaften bei Übergabe aufgrund eines Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlers nicht gegeben sind. Ein solcher Mangel muss bei der vorgesehenen Verwendung/Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des PRODUKTES auftreten.
- Der KUNDE muss das gelieferte PRODUKT unverzüglich nach Übergabe sorgfältig prüfen und allfällig festgestellte Mängel schriftlich an TERRA CARE melden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung ebenso zu melden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate ab Übergabe. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe liegt beim KUNDEN.
- Wenn der KUNDE einen Mangel behauptet, muss er das betreffende PRODUKT am Übergabeort TERRA CARE zur Analyse bereitstellen. TERRA CARE wird umgehend prüfen, ob ein zu vertretender Mangel vorliegt, der von der Gewährleistung gedeckt ist. Der KUNDE muss bei Bedarf an dieser Analyse mitwirken.
- Sofern tatsächlich ein nachweisbarer Mangel vorliegt, darf TERRA CARE entscheiden ob der Mangel (i) durch Verbesserung (Reparatur) behoben wird, oder (ii) das mangelhafte PRODUKT oder Teile davon ausgetauscht werden. Bei wesentlichen Mängeln, wo eine derartige Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der KUNDE (iii) eine angemessene Preisminderung oder (iv) die Rückabwicklung verlangen.
- TERRA CARE ist nicht für Mängel verantwortlich, die auf beigestelltem Material oder Vorgaben des KUNDEN zurückzuführen sind. Verschleißteile (laut Wartungsplan) unterliegen nicht der Gewährleistung.
10. Garantie
- Sofern TERRA CARE ausdrücklich eine Garantie erklärt, gilt diese zeitlich wie angegeben (ab der Übergabe) und bezogen auf die in der Erklärung angegebenen Komponenten und Funktionen.
- TERRA CARE kann im Garantiefall entscheiden, ob das fehlerhafte PRODUKT ausgetauscht oder repariert bzw. geldmäßig rückerstattet wird. Die Garantie gilt allgemein nur für Material- und Herstellfehler, die bei üblichem Gebrauch des PRODUKTES auftreten. Unsachgemäße Verwendung oder Bedienungsfehler sind daher nicht von einer Garantie umfasst. Mit der eigentlichen Garantieleistung verbundene Aufwände (bspw. für Ein-/Ausbau oder Transport) trägt TERRA CARE nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe. Die Garantie schränkt etwaige Gewährleistungsansprüche nicht ein.
11. Haftung
- Generell haften beide Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen und dabei für krass grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso haftet keine der Parteien für indirekte Schäden oder Folgeschäden (wie beispielsweise Ernteausfälle).
- Ansprüche auf Schadenersatz verjähren binnen 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
- Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht im Falle gesetzlicher Schadenersatzpflichten (zum Beispiel für Personenschäden oder bei vorsätzlicher Schadenszufügung).
- Hält TERRA CARE vereinbarte Termine aus eigenem Verschulden nicht ein, so müssen dem KUNDEN die daraus unmittelbar entstehenden Nachteile ersetzt werden. TERRA CARE muss in diesen Fällen nicht für (indirekte) Schäden oder entgangenen Gewinn einstehen.
- Dem KUNDEN ist bekannt, dass das PRODUKT ausschließlich für unternehmerische Zwecke hergestellt wurde. Er verpflichtet sich, das PRODUKT nicht an Verbraucher oder Nicht-Unternehmer weiterzugeben oder zur Nutzung zu überlassen.
- Der KUNDE muss Schäden, die potenziell einen Schadenersatzanspruch gegen TERRA CARE begründen könnten, unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich TERRA CARE mitteilen. Wenn dies nicht binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Schadens erfolgt und TERRA CARE dadurch an der Beweissicherung gehindert wurde, ist ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
12. Preis und Zahlung
- Es gilt der Preis laut dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von TERRA CARE, sofern kein anderer ausdrücklich vereinbart wurde.
- Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der PRODUKTE gravierende Preiserhöhungen realisieren, die es TERRA CARE unzumutbar macht an der Vertragserfüllung festzuhalten, kann TERRA CARE den Vertragsrücktritt erklären. Dazu müssen die vorgenannten Umstände entsprechend plausibel nachgewiesen werden. TERRA CARE muss in dem Fall dem KUNDEN nachweislich angefallene Kosten, die im Vertrauen auf die Vertragserfüllung entstanden sind, ersetzen, soweit diese unabwendbar und angemessen waren. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN, insbesondere auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
- Soweit nicht anders angegeben sind alle Preise Nettopreise ohne gesetzlicher Umsatzsteuer und ohne anderer allfälliger Abgaben aller Art (z. B. Steuern, Zölle, Gebühren).
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur gänzlichen Zahlung (ohne Abzüge) fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. TERRA CARE ist bei qualifiziertem Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen oder überhaupt das PRODUKT zurückzuhalten.
- TERRA CARE bleibt solange Eigentümer der PRODUKTE, bis sie vollständig bezahlt wurden. Werden noch nicht vollständig bezahlte PRODUKTE mit anderen Sachen verbunden, erhält TERRA CARE einen dem Wert entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache.
13. Allgemeine Bestimmungen
- Solange zwischen den Parteien keine eigene Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Beide Parteien stellen sicher, dass nur solche Personen Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, die diesen Zugang zur Erfüllung des Vertragszwecks unbedingt benötigen.
- Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Unruhen, behördliche Anordnungen, Pandemien oder Epidemien sowie andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Störungen entbinden die Parteien von ihren Leistungspflichten – und zwar für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung. Beide Parteien sind verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich zu informieren und ihre vertraglichen Pflichten nach Treu und Glauben an die veränderte Situation anzupassen, soweit dies zumutbar ist.
- TERRA CARE stellt für PRODUKTE sicherheitsrelevante Softwareupdates gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. EU Cyberresilienz-Verordnung) bereit. Der KUNDE muss derartige Updates unverzüglich installieren. Darüber hinausgehend kann TERRA CARE freiwillig funktionale Updates oder neue Versionen von Software zur Verfügung stellen.
- Wenn der KUNDE die PRODUKTE jemanden anderen überlässt (gleich auf welche Art) ist er verpflichtet, die wesentlichen Bestimmungen dieser Bedingungen entsprechend weiterzugeben.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, PRODUKTE (inkl. Software, Steuerungseinheiten oder Komponenten) durch Reverse Engineering zu analysieren oder nachzubauen.
- TERRA CARE weist darauf hin, dass bei der Verwendung an Fahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen unterliegen, je nach Verwendungsland eventuell eine behördliche Genehmigung einzuholen sein kann.
- Beide Parteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und alle anwendbaren nationalen Datenschutzgesetze einzuhalten.
14. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag oder seinen Anhängen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages gänzlich oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
- Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.03.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) sowie sämtliche nicht zwingenden Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts, werden ausgeschlossen.
- Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden ausschließlich durch das für den Sitz von TERRA CARE sachlich und örtlich zuständige Gericht entschieden.